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Ordnungswidrigkeitsrecht

Der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung führt zunächst zu einem Ermittlungsverfahren der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft. Diese wird generell bei einem Körperschaden tätig. Bei Einspruch entscheidet das Amtsgericht.

Gerade in Unfallsachen ist der Einspruch gegen die Verhängung eines Bußgeldes auch wegen mittelbarer Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche zu empfehlen. Nach dem Einspruch wird in einem Verfahren, das wie ein Strafprozess abläuft, der Unfallhergang ermittelt. Auch der Betroffene, der im Zivilverfahren als Partei nicht Beweismittel ist, wird angehört. Zum Teil kann schon die ehrliche und genaue Schilderung des Unfallhergangs durch den Betroffenen das Gericht zur Einstellung bewegen. Aussagen im Bußgeldverfahren können dann auch Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bilden.

Auch in diesem Verfahren sind letztlich die Beweise ausschlaggebend. Erfolgsaussichten des Einspruchs sind insbesondere in Fällen, in denen der Tatnachweis durch Angaben von Zeugen oder durch polizeiliche Feststellungen getroffen wird, gegeben.

Unfallzeugen sind oft parteiisch. Angaben entsprechen häufig der Vorstellung und nicht der konkreten Beobachtung.

Aber auch bei technischen Nachweisen, z. B. durch Geschwindigkeitsmessanlagen, ist eine Verteidigung nicht aussichtslos. Das Aufdecken von Gerätemängeln oder Handhabungsfehlern ist immer wieder möglich, wie die Praxis zeigt. So konnte ein Fahrverbot mit Hilfe eines Gutachtens der GFU abgewendet werden. Der Durchmesser des Radarstrahls weitet sich auf größere Distanz auf. Es wurde aufgezeigt, dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein konnte. Das Verfahren wurde eingestellt.

Wird bei einem Unfall ein Beteiligter verletzt, so wird grundsätzlich ein Emittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Auch hier kann häufig eine Einstellung erreicht werden

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