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Der Miniatur-Bullterrier in der rechtlichen Auseinandersetzung in Sachsen-Anhalt - Teil 1

 

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.03.2019 wird der Streit über die rechtliche Einordnung des Miniatur-Bullterriers wieder eröffnet. Vier Hunderassen gelten nach dem HundeG LSA als gefährlich: der Pitbull, der am. Staffordshire-Terrier,  der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier. Obwohl der Miniatur-Bullterrier eine egenständige Rasse ist, wird er als gefährliche Rasse eingestuft. Möglicherweise bringt das Urteil des VG Halle die Wende und zeigt auf wie blind und ungerecht es ist, diesen kleinen freundlichen Hund als gefährlich einzustufen.

 

http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=902536&identifier=ee40b7beefcfbf4db83a92805f28446a


Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 007/2019

Halle (Saale), den 17. April 2019

VG (HAL) Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte zu entscheiden, ob ein Miniatur Bullterrier als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Die Behörde hatte dem Halter eines Miniatur-Bullterriers aufgegeben, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen, weil dieser als sog. „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefährlich gelte. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde um gehalten werden zu dürfen, einen sog. Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten u. a. Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden. Hierzu zählen u. a. der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, so dass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.

Das Gericht hat dem Kläger Recht gegeben und durch Urteil vom 21. März 2019 entschieden, dass der Miniatur-Bullterrier des Klägers nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Soweit diese Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrierrasse gleichgestellt wird, sei dies rechtswidrig. Die entsprechende Anlage 6 in der Verordnung sei nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vorgebende Beobachtungsgebot nicht eingehalten.

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle im Januar 2019 entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.

VG Halle, Urteil vom 21. März 2019 - 1 A 241/16 HAL

 


Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.03.2019, Az. 1 A 241/16 HAL:

Abgesehen davon, dass es für die Gefährlichkeit eines Miniatur-Bullterriers keinerlei Belege gibt, ist die rechtliche Auseinandersetzung abenteuerlich.

Zum Ärgernis des Gesetzgebers bzw. der Ministerialbeamten, die die Gesetzesvorlage entwarfen, fiel der Miniatur-Bullterrier, der am 05.07.2011 als eigene Rasse anerkannt wurde, damit aus der Rasseliste des Hundegesetzes vom 23.01.2009 in Sachsen-Anhalt heraus. Auch die Gerichte bestätigten, dass der Miniatur-Bullterier eigenständig ist und nicht zu den in der Liste aufgeführten Rassen gehört. Mit einem Trick wurde dieses Ärgernis beseitigt, indem bei der Neuerung des Gesetzes im Jahr 2016 der maßgebliche Zeitpunkt für die Rassebestimmung auf das Jahr 2001 (!) rückverlegt wurde! Zu diesem Zeitpunkt gab es nur eine Rasse "Bullterrier" und somit gilt der Miniatur-Bullterrier in Sachsen-Anhalt wieder als "gefährlich".

Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte diesem Ränkespiel endgültig ein Ende setzen!


18.04.2019 Rechtsanwalt Fassl

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