Unfallregulierung
- Neue Urteile: Verschleppung der Bearbeitung
- Ansprüche
- Reparaturkosten
- Minderwert
- Gutachterkosten
- Anwaltskosten
- Mietwagen
- Nutzungsausfall
· 1.Schadenregulierung
· Der entstandene Schaden ist auszugleichen durch:
· - Auseinandersetzung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung,
· - Klage zum Zivilgericht.
· In jedem Fall – auch bei anscheinend eindeutiger Verschuldenslage – sollte die Polizei verständigt werden. Nicht selten ändert der Unfallgegner später seine Meinung und macht selbst Ansprüche geltend. Die Feststellungen der Polizei - so ungenau sie leider oft auch sind - können dennoch weiterhelfen, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind.
· Da heute häufig ein Handy mitgeführt wird, sollte man einen Vertrauten bitten, zum Unfallort zu kommen. Dieser kann auch als Zeuge für Unfallspuren und Aussagen des Unfallgegners dienen. Empfehlenswert ist, das Fahrzeug nach dem Unfall unverändert stehen zu lassen vor allem die Bremsspuren und die Beschädigungen an den Fahrzeugen zu fotografieren. Darauf hinzuweisen ist, dass auf Autobahnen bei kleineren Unfällen ohne Verletzte die Fahrzeuge auf den Standstreifen zu bringen sind. Hier überwiegt das Sicherheitsinteresse der übrigen Verkehrsteilnehmer.
· Haben andere Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet, so ist es sinnvoller, deren Namen und Anschriften zu notieren als mit einem Unfallgegner zu streiten.
· Es besteht auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zum Unfallort zu rufen, der mittels Vermessung und Bilddokumentation die Spurensicherung an der Unfallstelle durchführt. Über solche Feststellungen lässt sich ein Verkehrsunfall beweissicher rekonstruieren. Lügen angeblicher Zeugen werden so aufgedeckt. Die Gesellschaft für Unfall- und Schadensforschung (GFU) bietet an, zu jeder Zeit an jedem Ort Beweissicherungen durchzuführen. Dies dürfte, insbesondere wenn man häufig allein unterwegs ist, ein ganz wichtiger Vorteil im Schadensfall sein. Der Anwalt ist, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist, hilflos, wenn dem Mandanten keine Beweise zur Verfügung stehen.
· 2. Urteile:
· Bearbeitungszeit/Verschleppung
· Ärgernis nach einem Unfall ist die schleppende Bearbeitung durch die Haftpflichtversicherung. Bei einfachem Sachverhalt ist eine Regulierungszeit von zwei Wochen ausreichend (Urteil AG Erlangen vom 30.03.2005 in DAR 2005). Im konkreten Fall reagierte die Versicherung nicht auf das Forderungsschreiben. Es erfolgte weder eine Eingangsbestätigung noch eine Fristverlängerung.
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· Tempo bringt also oft nur der Anwalt in die Sache. Er droht mit einem Gerichtsverfahren. Angesichts höherer Kosten sind dann Versicherungen bereit zu zahlen.
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· Bei Körperschäden kann erhöhtes Schmerzensgeld geltend gemacht werden, wenn die Versicherung die Bearbeitung verzögert.
· 3. Ansprüche
· a) Reparaturkosten
· Reparaturkosten werden erstattet, soweit sie nicht erheblich höher als der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs sind ( bis ca. 130%). Bei gravierenderen Schäden sollte nach dem Unfall ein Gutachten eingeholt werden ( Schäden ab ca. 500 € ). Es ist auch möglich auf Gutachtensbasis abzurechnen, d. h. die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten geltend zu machen. Ohne Reparatur wird jedoch nicht die Mehrwertsteuer erstattet.
b) Minderwert
· Bei schwereren Unfällen verbleibt, trotz Reparatur ein wirtschaftlicher Minderwert. Der PKW verliert durch den Unfall an Wert. Dieser Wert ist zu erstatten.
· c) Gutachterkosten
Gutachterkosten sind zu erstatten. Es handelt sich um Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden.
· d) Anwaltskosten
· Ebenfalls sind die Anwaltskosten zu erstatten. Die Einschaltung eines Anwaltes ist in der Regel bei einem Unfall geboten. Der Anwalt ist zur Unterstützung des Geschädigten gegenüber der Versicherung nötig. Versicherungen leisten in der Regel nicht freiwillig!
· e) Mietwagen
· Mietwagenkosten sind zu erstatten. Allerdings sollte man vorsichtig sein und nicht soweit es nicht notwendig ist einen PKW mieten. Der Vermieter wird in jedem Fall seine Kosten geltend machen, auch wenn die Versicherung nicht oder erst später leistet. Es sollte ein PKW einer niedrigeren Wertgruppe gemietet werden.
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f) Nutzungsausfall
Nach Wertgruppen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall entsprechend der Eingruppierung des Fahrzeuges.
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· g) Unkostenpauschale
· Für zusätzliche Unkosten ist eine Pauschale von 25 € zu zahlen.