Hundehaltung und Sicherheit
Nach dem schrecklichem Tod des sechsjährigen Jungen Volkan am 26. Juni 2000, der durch einen American Staffordshire Terier zerfleischt wurde, wurden durch die Bundesländer Hundegesetze mit Rasselisten erlassen. Es wurde die Vermutung aufgestellt, dass einzelne Hunderassen besonders gefährlich sind, insbesondere American Staffordshire Terier, Pitbul, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier. Überzeugende Argumente oder Nachweise wurden seitdem nicht zu Tage gefördert. Geführte Statistiken sind und waren ohne nachvollziehbare Ausssagekraft und Unfälle geschehen weiterhin.
Eine überzeugende Antwort wurde mit dem Niedersächsischem Hundegesetz 2011 gefunden. Eine Gefahr kann grundsätzlich von jedem Hund unabhängig von der Rasse ausgehen, wenn er durch den Halter nicht zu sozialem Verhalten erzogen wurde und dieser die Gefahrenquellen nicht übersieht und beherrscht.
Die Gefahr geht vom anderen Ende der Leine aus.
Niedersachsen wurden mit der Einführung eines Sachkundenachweises nicht nur die Anforderungen an die Sicherheit erhöht und verbessert, sondern auch der Tierschutz verbessert! Gefährlich ist der frustrierte Hund, der von einem unverständigem Halter an der Leine mitgezerrt wird. Ein Hund der Sozialverhalten in der Welpenspielgruppe gelernt hat, der Auslauf und Zuwendung erhält ist zufrieden, friedlich und eine Bereicherung für Halter und Gesellschaft.
Es gibt keinen Grund weshalb andere Bundesländer die Regelung von Niedersachsen nicht übernehmen.
Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Vom 26.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.130; ber. S.184) - VORIS 21011 -
§ 3
Sachkunde
(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. 2Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. 3Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. 4Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
- die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
- das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
- das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
- das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. 3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
Mit dieser Regelung werden sämtliche Halter und Hunde erfasst und die Gefahrenquelle, der verantwortliche Mensch zur Verantwortung gezogen. Die meisten Unfälle geschehen im Familien- und Bekanntenkreis. Ursache ist in der Regel die Unkenntnis des Hundeverhaltens. Gerade für diesen Bereich ist die Vermittlung von Sachkunde entscheidend. (Fassl J. 14.10.2016)