Telefon: 0391 602195, E-Mail: ra-fassl@t-online.de

 

Hinweise zu den Themen

a) Meine Rechte als Patient

Der Patient ist nicht Objekt ärztlicher Behandlung, sondern er schließt einen Dienstvertrag mit dem Arzt aus dem dieser verpflichtet ist.

b) Die Patientenverfügung

Ähnlich einer testamentarischen Verfügung kann der Patient seinen Willen für die Behandlung festlegen.

Der Bundestag stimmte am 18.06.2009 dem Gesetzesentwurf (download pdf-Datei) des MdB Stünker zu. Die Patientenverfügung wird in das BGB aufgenommen. Es wird ein großer Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Die gesetzliche Regelung gilt ab 01.09.2009.

  • Die Patientenverfügung  ist schriftlich niederzulegen. Es gelten für die Willensbestimmung die bisher erarbeiteten Grundsätze. Die Patientenverfügung gilt auch wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat.
  •  Dem Willen ist  durch den Betreuer, dem der Bevollmächtigte gleichgestellt wird, Geltung zu verschaffen.
  •  Ist der Wille eindeutig ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nötig.

Sinn und Aufgabe der Patientenverfügung (PV)

In der PV wird der in freier Selbstbestimmung gebildete Wille über die Behandlung für den Fall der Krankheit festgelegt. Sie soll gelten, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Die Notwendigkeit besteht, da die Medizin ermöglicht, Patienten ohne bewusste Geistestätigkeit über Jahre am Leben zu halten, auch, wenn keine Hoffnung besteht.

Vielen Menschen graust davor, unter Schmerzen einen aussichtslosen Kampf zu führen. Sie können unerwünschte ärztliche Hilfe nur abwehren, wenn dies in einer PV festgelegt ist; zum Zeitpunkt, in dem Sie bei klarem Verstand uneingeschränkt den Willen betätigen können!

Wie beim Testament ist die individuelle Abfassung mit Blick auf konkrete Krankheitssituationen entscheidend. Besinnen Sie sich auf Beispiele im Freundeskreis. Pauschale formularmäßige Erklärungen werden im Zweifel nicht anerkannt, da die Möglichkeit besteht, dass sie unbedacht oder beeinflusst abgegeben wurden.

 Wichtig ist, dass Vertraute den Willen bestätigen und die PV aufbewahren.

Durch Hinzuziehen eines Arztes oder Anwaltes wird die Ernsthaftigkeit und Eindeutigkeit der Willenserklärung abgesichert.

Besser als ein amtlich bestellter Betreuer kann ein persönlich bevollmächtigter Vertrauter für die Beachtung der PV sorgen.

Rechtliche Grundlagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) rechtfertigte den versuchten Abbruch der künstlichen Ernährung durch einen Arzt und den Betreuer, auch, soweit der Sterbevorgang noch nicht vorliegt:

Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Patienten zum Tatzeitpunkt, wie er

sich nach sorgfältiger Abwägung

aller Umstände darstellt."Im dem Fall litt die Patientin an Demenz. Nach einem Herzstillstand im Jahr 1990 lagen irreversible schwerste Cerebralschädigungen vor.

Die Patientin wurde seit 1992 über eine Magensonde ernährt. 1993 schlug der behandelnde Arzt dem Sohn und Betreuer der Patientin vor, die Sondenernährung einzustellen und nur Tee zu verabreichen, da keine Besserung zu erwarten sei.

Der Pflegedienstleiter stellte Strafantrag. Das Landgericht (LG) Kempten verurteilte Arzt und Betreuer wegen versuchtem Totschlag.

Der BGH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück mit der Auflage festzustellen, ob die Einstellung der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Patientin entsprach.

Das LG Kempten vernahm Zeugen, die sich an Äußerungen der Patienten erinnerten, die ihren Willen belegen. Als sie in einem Fall von lang andauernder künstlicher Ernährung hörte, habe sie erklärt, so wolle sie nicht enden.

Der BGH fordert:

An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei kommt es vor allem auf frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Patienten, seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen an.

Die Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 schränkt die Zustimmungsmöglichkeit von Betreuer und Vormundschaftsgericht zum Abbruch künstlicher Ernährung auf Fälle ein, in denen der Sterbeprozess irreversibel ist.

Bei Patienten, die im Koma liegen, ist jedoch oft kein Sterbeprozess gegeben. Soweit Organe nicht beschädigt sind, kann der Patient über Jahre am Leben erhalten bleiben.

Die Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende" des Bundesjustizministeriums hat sich mit dem Thema befasst. Der Abschlussbericht (www.bmj.bund.de) gibt die Empfehlungen und Formulierungshilfen wieder und zeigt Alternativen der Behandlung in konkreten Krankheitssituationen detailliert auf. Als Auslegungshilfe soll die persönliche Einstellung zu Leben und Sterben als „Wertvorstellungen" niedergelegt werden.

Mit der Formulierungshilfe soll Rechtssicherheit herbeigeführt werden, damit der Wille des Patienten, auch wenn er nicht mehr entscheiden kann, Beachtung findet.

 

Abfassung und Verwendung der PV:

Der Wille wird schriftlich dokumentiert!
Für konkrete Krankheitsverläufe sind Vorgaben für die Behandlung zu treffen:

  • Situationen, für die die PV gelten soll,
  • Ärztliche/pflegerische Maßnahmen,
  • Wünsche zu Ort + Begleitung,
  • Aussagen zur Verbindlichkeit,
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen,
  • Hinweis auf Erläuterungen zur PV.
  • Wertvorstellungen

Die Einstellung zu Leben und Sterben ist darzustellen. Schildern Sie Lebenserfahrungen, z. B.:

- „Onkel A. wurde nach dem Unfall ein Jahr künstlich am Leben erhalten. Es war furchtbar! Die Person, die ich kannte, war nicht mehr. Es handelte sich nur um einen Körper. Wenn mir so etwas zustößt, will ich in Würde sterben. Man soll mich in Erinnerung bewahren mit Geist, wie ich war..."

- „Soweit mir eine unheilbare Krankheit auferlegt wird, nehme ich mein Schicksal an. Gott gab mir ein erfülltes Leben. Ich gebe es zurück..."

  • Die PV ist mit Vertrauten zu besprechen. Sie können später den Willen bestätigen. Sinnvoll ist auch die Zuziehung eines Arztes.
  • Die PV ist zu hinterlegen Sie, wo sie gefunden wird: Hausarzt, Verwandten, Nachbarn u. ä.
  • Die PV ist zu aktualisieren und alle zwei Jahre neu zu unterschreiben.
  • Ein Vertrauter ist zu bevollmächtigen, entsprechend der PV zu entscheiden.
  • Bei Abschluss eines Heimvertrages ist die Pflege entsprechend der PV zu vereinbaren.

 

 

Fassl Josef

 

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.