Familienrecht

 

Neben der Ehescheidung mit Streit um Hausrat und Zugewinn steht das Kindeswohl im Zentrum des Familienrechts. Nicht nur Eltern, sondern vermehrt auch Großeltern kümmern sich um die Kinder und es ist dann Aufgabe eine passende Lösung für Umgang und  Sorge zu finden.

 

Familienrecht in der Entwicklung 

Gesellschaftliche Entwicklungen wie die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner und die Förderung der Kinder auch bei Alleiner-ziehenden und Patchworkfamilien führen zu einer rechtlichen Anpassung. 

Gesetzlich geregelt wurde der Anspruch des rechtlich anerkannten Vaters auf einen Vaterschaftstest. Das Bundesverfassungsgericht hat der Vaterschaftsfeststellung im Urteil vom 20.04.2016 Grenzen gesetzt. Ein vermuteter Vater muss die Feststellung nicht dulden. Justizminister Heiko Maas hat im August 2016 einen Gesetzesentwurf zur Auskunftspflicht von Müttern von „Kuckuckskindern“ eingebracht.  

Gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird derzeit immer noch die völlige Gleichstellung mit der Ehe verweigert. Es gibt auch noch kein gemeinsames Adoptionsrecht der Lebenspartner*innen. 

Problematisch und häufig kritisiert wird die Arbeit der Jugendämter. Einer-seits werden sie für Missstände in den Familien verantwortlich gemacht, andererseits war die Zahl der Heimunterbringungen noch nie so hoch wie derzeit. 

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaften 

Es sollte eine Vereinbarung zur Aufteilung des Vermögens getroffen werden. Ohne vertragliche Regelung können Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden.

 

Lebenspartnerschaft 

In Deutschland ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare noch immer nicht geöffnet*. Es bleibt nur die Eintragung als Lebenspartnerschaft.

 

Ehescheidung 

 ... ist nach einjähriger Trennung möglich. Die antragstellende Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

 

Online-Ehescheidung

Die Scheidung bei Einverständnis der Ehepartner ist in der Regel problemlos durchführbar. Scheidungsvoraussetzung ist eine einjährige Trennungszeit. Bereits vor Ablauf kann der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt - dies ist immer noch Zulässigkeitsvoraussetzung- gestellt werden. Bei Einigkeit der Parteien genügt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Die Aufnahme der erforderlichen Daten kann zur Zeit- und Kostenersparnis online erfolgen.

Hausrat  ist so zu teilen, dass jeder Ehegatte einen eigenständigen Haushalt führen kann.

Umgangsrecht mit Eltern und nahestehenden Personen dient dem Kindeswohl. So besteht Anspruch des unehelichen Vaters auf Umgang. Doch ist er nur förderlich bei konstanter und inhaltsvoller Gestaltung (Kinobesuch, gemeinsames Spielen u. ä.). Die Beibehaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen ist wichtig für die künftige Entwicklung des Kindes.

Personensorge  entspricht dem Kindeswohl am besten, wenn beide Elternteile diese ausüben. Der Entzug der Personensorge kommt nur in Ausnahmefällen bei einer Kindeswohlgefährdung in Betracht. Bei Problemen genügt es meist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Kindesunterhalt

 Kindesunterhalt erbringt die Person, bei der das Kind lebt, durch sog. Naturalunterhalt. Der andere Elternteil hat ihn finanziell (Barunterhalt) zu erbringen. Die Höhe wird in Sachsen-Anhalt nach den Leitlinien des OLG Naumburg bestimmt. Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben bringt den Schuldner in Verzug und sichert den Anspruch für die Vergangenheit. Ist der Schuldner nicht leistungsfähig, zahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsvorschuss. 

Kinder sind vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen. Danach werden Kinder betreuende  Elternteile und Ehegatten bei langer Ehedauer (über zehn Jahre) berücksichtigt.

 Die Unterhaltstabelle gilt bei Unterhaltspflicht für zwei Kinder und dem Ehegatten. Bei nur einem Kind gilt die nächsthöhere Stufe. Minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Studierende mit eigenem Hausstand haben einen Gesamtbedarf von 735 € (Stand 2016).

 

Berechnung des Kindesunterhalts (Stand 2016) 

Das verpflichtete Elternteil hat sein Einkommen zu belegen. Anrechenbares Einkommen ist der Nettoverdienst i. d. R. gekürzt um 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen. Arbeitslosigkeit befreit nicht automatisch von Zahlung. Bei anrechenbarem Einkommen von 1.620,- € wäre somit  Unterhalt für ein fünf-jähriges Kind von 257,- € (= 352,- € - 95,- €) zu zahlen. Im Beispiel ist für ein weiteres Kind aufzukommen. Das betreuende Elternteil erhält Kindergeld. 

Anrechnung Kindergeld 

Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird das Kindergeld bei minder-jährigen Kindern zur Hälfte angerechnet. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt ab 01.01.2016: 880,- €/bei Erwerbstätigen 1.080,- € (hierin enthalten 380,- € Kosten für Unterkunft incl. Nebenkosten).

 

Es erfolgen immer wieder Anpassungen. Den aktuellen Stand erfahren Sie bei Ihrer Rechtsberaterin bzw. Ihrem Rechtsberater.  

 

* Gleichstellung in folgenden Ländern (Auszug): Belgien, Frankreich, Irland, Island, Kanada, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien u. v. a. 

Ehe und Familie è  stehen nach Art. 6 Grundgesetz unter besonderem Schutz des Staates. Die Scheidung ist grundsätzlich erst nach einjähriger Trennung möglich. Die Antrag stellende Partei muss anwaltlich vertreten sein. 

 

 

 Personensorge è entspricht dem Kindeswohl am besten, wenn beide Elternteile diese ausüben. Der Entzug der Personensorge kommt nur in Ausnahmefällen bei einer Kindeswohlgefährdung in Betracht. Bei Problemen genügt es meist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

 

Anspruch auf Ehegattenunterhalt è besteht während Trennung und nach Scheidung, soweit der Partner leistungsfähig ist und Bedarf besteht. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und beträgt i. d. R. 3/7 der Differenz beider Einkommen. Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht i. d. R. nur bei Kinderbetreuung, Krankheit und Erwerbslosigkeit.

 

Vermögen/Zugewinngemeinschaft è wird getrennt und ausgeglichen. Die Partner nehmen den gleichen Zuwachs aus der Ehezeit mit. Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer mehr Vermögen ansammelte, hat die Hälfte der Differenz dem Anderen zu übertragen.

 

Rentenansprüche è werden so ausgeglichen, dass Ehegatten in gleicher Höhe Anwartschaften erwerben.

 

Schutz bei häuslicher Gewalt è wurde mit Gesetz vom 11.12.2001 verbes-sert. Die Person, die Gewalt erfährt, soll nicht gezwungen sein, die Wohnung zu verlassen. Vereinfacht ist der gewalttätige Partner von der Wohnungs-nutzung auszuschließen, selbst wenn er Eigentümer ist.

 

Anwalt des Kindes è ist der Verfahrenspfleger. Er wurde zur Stärkung der Stellung des Kindes bei Auseinandersetzung Eltern/Kind eingeführt (§ 50 FGG)

  

 

Beiträge zu rechtspolitischen Fragen

Zukunft urbaner Mobilität

Vermietung von E-Scootern - Sondernutzung oder Gemeingebrauch

 

 Seit Juni 2019 erscheinen immer mehr sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge - also E-Roller, E-Bikes und E-Scooter - in Städten und Gemeinden. Ausgehend von dem Fahrradverleihsystem haben sich auch Vermieter von E-Scootern etabliert. Sharingsysteme umfassen auch PKW und LKW.

 

Das stationsunabhängige System (free-floating) funktioniert umso besser, je mehr Scooter, Roller oder Bikes im Stadtgebiet verstreut sind, so dass diese ohne langen Zuweg nutzbar sind. Ungewünschte Folge sind scheinbar sinnlos abgestellte Scooter, die das Stadtbild verschandeln und schlimmstenfalls als Stolperfalle dienen können. Es tun sich im Meinungsstreit Welten auf zwischen Befürwortern und Nutzern der neuen Mobilität und Menschen, die mit Unverständnis und Staunen diese Entwicklung ablehnen.

 

Haben Städte und Gemeinden zunächst mit Selbstverpflichtungen der Anbieter von Mietfahrzeugen gearbeitet, um Regeln für die Nutzung aufzustellen - vgl. Selbstverpflichtungserklärung Stuttgart - werden seit einer Entscheidung des OVG Münster 11 B 1459/20 vom 20.11.2020 zu Mietfahrrädern diese immer mehr als Sondernutzung angesehen. Folge ist nicht nur die Erhebung von Gebühren und Beauflagung zur Regulierung, sondern auch die Möglichkeit der Untersagung der Vermietung, obwohl die Rechtslage nicht geklärt ist.

  

1. E-Mobilität, Mobilitätswende und Auswirkungen

 

E-Scooter prägen das Bild vieler europäische Städte seit Jahren. Erklärtes Ziel der Mobilitätswende ist es, den PKW-Verkehr, der auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, zum Schutz des Klimas unter Förderung der E-Mobilität, des öffentlichen Nahverkehrs und des Fahrradverkehrs gesetzlich zum Beispiel durch die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung oder das Carsharinggesetz in Städten und Gemeinden zurückzudrängen. Nur gibt es in vielen Kommunen hierfür noch keine geeignete Infrastruktur. Die Beengtheit führt zu einem Konkurrenzkampf zwischen Fahrradfahrern einschließlich E-Fahrzeugen, Autofahrern und Fußgängern. Es fehlt nicht nur an geeigneten Radwegen, sondern auch an Verkehrsregeln, die den zunehmenden Verkehr von Radfahrer (incl. E-Fahrzeuge) sicher auch gegenüber Fußgängern lenken könnte. Dieser Verkehr hat nicht nur zahlenmäßig zugenommen, auch die Geschwindigkeit und Bauart der Fahrzeuge hat sich verändert. Geschwindigkeiten von 30 - 40 km/h sind keine Ausnahme.

 

Nun kamen mit dem stationunabhängigen Mietverleih abgestellte Scooter und Bikes hinzu. Letztere finden sich nicht wie gewohnt abgestellt in Fahrradständern, sondern planlos am Fußweg. Teilweise werden sie unvernünftig platziert und können als Stolperfallen dienen. So ist es kein Wunder, dass Bürger zu Recht eine Regulierung fordern. Hier stellt sich die Frage, ob die Qualifizierung des Mietverleihs als Sondernutzung der richtige Weg ist.

  

2. Änderung des Berliner Straßengesetzes mit Wirkung zum 01.09.2022 und einschränkende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.08.2022

 

In Anbetracht der rechtlichen Probleme bei Einordnung der Sharingsysteme als Sondernutzung hat der Berliner Senat beschlossen, durch Einführung des § 11 a Straßengesetz - „Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen“ - Rechtssicherheit im Erlaubnis- und Auswahlverfahren zu schaffen. Sharinganbieter wurden von der Verwaltung aufgefordert, eine Erlaubnis zu beantragen. Prompt - noch vor Inkrafttreten - beantragte ein Carsharinganbieter, der stationsungebunden PKW vermietet, im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das von ihm angebotene Carsharing nicht dem Berliner Straßengesetz unterfällt, also keine Sondernutzung darstellt. Er bekam Recht, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01.08.2022 - 1 L 193/22.

 

Das Gericht stellt zunächst fest, dass das Gesetz keine Festlegung trifft, dass das stationsungebundene Carsharing eine Sondernutzung ist. Die zitierte Gesetzesbegründung beschreibt, wie unsicher die Rechtslage ist.

 

 "Wenn im Ergebnis auch Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei den Angeboten von Mietfahrrädern und E-Scootern und in gleicher Weise auch von Carsharingfahrzeugen um eine Sondernutzung handelt, so obliegt diese Zuordnung jedenfalls dann nicht der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, wenn der Bundesgesetzgeber dies bundesrechtlich bereits dem Gemeingebrauch zugeordnet haben sollte. In diesem Fall sind die Regelungen des § 11a nur auf die verbleibenden Sondernutzungstatbestände anwendbar. Ist dies jedoch nicht der Fall, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung den Ländern oder weist er ihnen diese Materie ausdrücklich zu, so finden auch die in diesem Gesetz bereits getroffenen Regelungen insoweit Anwendung. Daher steht die Anwendungsbreite der Regelung des Sondernutzungsregimes in diesem Gesetz unter dem Vorbehalt einer möglichen anderweitigen - ggf. auch künftigen - Regelung durch das Bundesrecht. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit offen gehalten."                                                  (Abgh-Drs. 18/3823, S. 15)

 

Deutlich wird, dass die Länder an die Festlegungen des Bundes gebunden sind. Zur Bestimmung des Gemeingebrauchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesrecht heranzuziehen, also das Fernstraßengesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, vgl. Rn 24.

 

Auch das Parken von Kraftfahrzeugen, das § 12 Abs. 2 StVO regelt, ist Verkehr (ruhender Verkehr) und setzt als vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs lediglich voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht das Abstellen von Mietwagen auf öffentlichen Straßen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zugeordnet, vgl. Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG7 C 73.79.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin überträgt diese Rechtsprechung auf Carsharingfahrzeuge und setzt sich hierbei auch mit der Entscheidung des OVG Münster vom 20.11.2020 zu Mietfahrrädern auseinander.

 

Das OVG Münster beurteilte das Geschäftsmodell eines Fahrradverleihers. Die Anmietung eines Fahrrads wird durch Eintippen der auf beiden Seiten des Fahrrads angegebenen Radnummer in die geöffnete App auf dem Smartphone vorgenommen. Man erhält sodann einen Öffnungscode, der in das Display des Fahrrads einzugeben ist, wodurch dessen Entriegelung erfolgt. Das OVG sieht demnach den überwiegenden Zweck der abgestellten Fahrräder als andauernde Aufforderung zum Abschluss eines Mietvertrags: „Entscheidend ist, dass das konkret-gegenständlich im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrrad unentbehrlich ist für den Abschluss des ihn betreffenden Mietvertrags. Dieser kann überhaupt nur zustande kommen, wenn die entsprechende „Hardware“ - das Mietfahrrad mit Radnummer und bedienbarem Display – und die notwendige „Software“ - der mittels der „Call a Bike“-App oder fernmündlich per Handyübermittelte Öffnungscode - unmittelbar zur Hand sind.

 

 Anders zu beurteilen ist das Carsharing-Angebot des Antragstellers. Das VG Berlin führt aus: „Auch aus der Art und Weise des Vertragsschlusses über die Anmietung von Carsharingfahrzeugen lässt sich kein überwiegender gewerblicher Zweck herleiten. Der Mietvertrag über die Nutzung von stationsunabhängigen Carsharingfahrzeugen kommt über die Handy-App des Carsharinganbieters zustande, indem der Kunde sich in der App ein verfügbares Fahrzeug in seiner Nähe anzeigen lässt, es daraufhin reservieren und sodann nutzen kann. Dieser Vorgang kann an einem beliebigen Standort erfolgen. Dass der Mietvertragsschluss nicht im öffentlichen Straßenraum stattfindet, weil Kunden zuerst das Fahrzeug reservieren und sich dann zu diesem begeben, dürfte in der Praxis sogar den Regelfall darstellen. Damit wird aber die Gewerbefläche für den Mietvertragsschluss räumlich nicht auf Flächen des öffentlichen Straßenraums verlagert. Dem parkenden Fahrzeug selbst kommt im Übrigen kein eigener rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (Hellriegel/Heß, NZV 2021, 557, 559; Kaufmann, NVwZ 2021, 745, 748)“ ,vgl. Rn 24 unten.

 

Gleichwohl wollte und musste das VG Berlin diese Entscheidung nicht auf E-Scooter oder Bikes ausdehnen. Es hebt hervor, dass es sich bei den Mietfahrzeugen um Serienmodelle handelt, die sich nicht von anderen PKW unterscheiden und ein Regulierungsbedürfnis fehlt, da der Abstellvorgang stattfindet wie bei privat genutzten Autos und insofern keine Stolperrisiko für Fußgänger besteht., vgl. Rn 25.

  

3. Rechtliche Einschätzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung

 

Der Wissenschaftliche Dienst des Dt. Bundestags hat sich in seiner Ausarbeitung vom 06.04.2020 bei der Überprüfung der Frage, ob der Scooter-Verleih dem Gemeingebrauch oder der Sondernutzung unterfällt, der Entscheidung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2009 angeschlossen, welches ausführte: "Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird." Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags betont, die Nutzung eines gewerblichen unterscheide sich kaum von der Nutzung des eigenen E-Scooters.

 

Grundlegend für die Beurteilung ist das Urteil vom 03.06.1982 - BVerwG7 C 73.79.

 

Das BVerwG beschreibt Argumente für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Es hebt hervor, welche Argumente gerade nicht für eine Sondernutzung beachtlich sind:

 

  1. Kein Unterscheidungsmerkmal ist, durch wen die (Wieder-)Inbetriebnahme erfolgt (Anbieter oder Kunde, Fahrzeughalter oder andere Person).

 

  1. Unbeachtlich ist, dass der Betreiber den öffentlichen Verkehrsraum wie einen Lagerplatz für eine Ware benutzt, die er vermieten will, solange es sich dabei um zum Verkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt und die jederzeitige Inbetriebnahme objektiv möglich ist.

 

  1. Argument für die Qualifizierung als Sondernutzung ist nicht, dass der Betreiber die Straße in verkehrsfremder Weise als erweiterte Betriebsfläche in Anspruch nimmt, da es für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung ist, ob die Straße aus privaten oder geschäftlichen Zwecken genutzt wird.

 

Maßgelblich für Qualifizierung als erlaubnisfreier Gemeingebrauch ist allein, dass die Straße zum Zwecke des(fließenden oder vorübergehenden ruhenden) Verkehrs genutzt wird. Entscheidend ist insofern, dass der Nutzer die Inbetriebnahme zum Verkehr gerade beabsichtigt. Die Nutzung kann dabei durchaus mehrere Zwecke haben. maßgeblich ist der überwiegende Zweck (Schwerpunkt) der Nutzung. 

 

Auch das OVG Münster folgt grundsätzlich dieser Einordnung, wertet aber den Anmietungsvorgang als Schwerpunkt der Nutzung. Es geht dabei davon aus, dass die Mietfahrräder länger abgestellt sind und als Offerte zum Anschluss eines Mietvertrages dienen ähnlich Warenautomaten.

 

 Das OVG Münster sieht sich damit nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG. da es in seiner Entscheidung davon ausgeht. dass der BVerwG in der heutigen digitalen Zeit möglicherweise anders entschieden hätte, indem es das .analoge Pendant zum Mietvertragsabschluss via Handy-App betrachtet hätte. Dabei unterstellt das OVG Münster den Warenautomaten als "analoges" Gegenstück, dem jeglicher Verkehrszweck fehlt und schließt daraus auch für das Abstellen von Mietfahrräder im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung.

  

4. Regelungsbedürfnis und rechtliche Rahmenbedingungen

 

Konsens besteht in der Zurückdrängung des auf fossilen Brennstoffen basierenden PKW-Verkehrs zu Gunsten anderer Verkehrsformen, auch zu Gunsten der Elektromobilität. Allein gibt es für diesen Verkehr noch unzureichende Infrastruktur und unzureichende Verkehrsregeln.

 

Nach der Entscheidung des OVG Münster vom 20.11.2020 nehmen die Kommunen immer mehr Abstand von dem Modell der Selbstverpflichtung, da dieses nicht ausreichen würde, und behandeln Sharingsysteme als Sondernutzung. Sondernutzungsregelungen seien das unverzichtbare Instrument. Mit Sondernutzungsregelungen könnten endlich klare und verbindliche Regeln aufgestellt werden, argumentieren die Befürworter. Für die Vermietung von E-Scootern müssen Anbieter eine eigene Erlaubnis beantragen, alle kommunalen Vorgaben erfüllen und entsprechend festgelegte Gebühren entrichten – sonst würde eine Erlaubnis nicht erteilt werden.

 

Nach der oben beschriebenen Rechtsprechung ist dies rechtlich der falsche Weg. Die offensichtlich bestehende Notwendigkeit, die neuen Verkehre zu regeln, rechtfertigt nicht eine Umdeutung des bundesrechtlich festgeschriebenen Gemeingebrauchs. Straßen und Wege sind dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch eröffnet, um den Verkehr zu fördern. E-Mobilität fördert unzweifelhaft auch in Form von Sharingsystemen den Verkehr. Insofern ist die Ausweitung der Definition der Sondernutzung, um diesen Verkehr auszubremsen, das falsche Mittel. An erster Stelle ist der Bundesgesetzgeber in der Pflicht, Verkehrsregeln auch für die neuen Verkehre in der Straßenverkehrsordnung festzulegen. Bis dies geschieht, sind individuelle Regelungen notwendig. Auch die Anpassung der Infrastruktur darf nicht weiter hinausgeschoben werden.

 

 

Rechtsanwalt Josef Fassl

Magdeburg, 05.09.2022

Das Tierheim - Schnittstelle von bürgerschaftlichem Engagement, Tierschutz und Bürokratie

 

Leider ist in Sachsen-Anhalt immer wieder von Problemen in Tierheimen und sogar von deren Schließung zu erfahren. So war zuletzt nach knapp 30 Jahren für das vereinsgeleitete Tierheim in Zerbst am 31.12.2020 Schluss. Die Stadt wollte die ermittelten Kosten nicht übernehmen. Das in Jahrzehnten aufgebaute Tierheim in Salzwedel wurde 2019 geschlossen. In einem Tierheim nördlich von Magdeburg plante der Stadtrat sogar, den Vertrag mit dem Betreiberverein des Tierheims zu kündigen und einem "günstigen" Anbieter ohne jegliche Erfahrung in der Fundtierbetreuung zu übertragen.

Die Schließung der Tierheime ist - unabhängig von den Ursachen - nicht nur für die engagierten Menschen, deren Lebenswerk vernichtet wird, traurig, sondern es wird eine enorme Lücke hinterlassen. Die beteiligten Kommunen merken oft erst nach Schließung der Heime, was verloren wurde und welche realistischen Kosten nun auf sie zukommen, denn sie sind nicht nur zur Fundtieraufnahme gesetzlich verpflichtet.

Nachfolgend wird versucht, insbesondere aus rechtlicher Sicht Hinweise für den Aufbau bzw. den Betrieb eines Tierheims zu geben. Man sollte es nicht glauben, aber die rechtliche Materie, mit der es ein Tierheim täglich zu tun hat, wie

- die Aufnahme von Fundtieren,

- die Versorgung herrenloser Tiere,

- die Betreuung von Abgabetieren,

- die Versorgung der Tiere einschließlich ihrer ärztlichen Betreuung,

- die Vermittlung, aber letztendlich auch

- das Aushandeln einer soliden finanziellen Basis mit der Kommune, für die das Tierheim als

Fundtierbehörde dienen soll,

ist nicht einfach und komplex.

Es besteht ständig Gefahr, dass Naivität und guter Wille ausgenutzt werden bis zu einem Punkt, da das Geld für die Unterhaltung der Räumlichkeiten, des Personals, der tierärztlichen Kosten etc. nicht mehr ausreichend erbracht werden kann. Die Überforderung der eigenen Arbeitskraft führt schlimmstenfalls irgendwann zum Scheitern.

 

 

1. Rechtliche Grundlagen und Hilfen

 

Unter im Tierschutz Aktiven geistern diverse fest geglaubte Rechtsansichten herum. So wird immer wieder behauptet, wer eine Katze füttere, werde automatisch ihr Eigentümer. Eine andere dieser Legenden ist, eine aufgegriffene Katze sei herrenlos und könne deshalb nicht als Fundtier aufgenommen werden etc.

Grundlage in Sachsen-Anhalt für die Behandlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren, Abgabe- und Unterbringungstieren, ausgenommen herrenlosen Wildtieren, ist der Fundtiererlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 26.05.2015. Die wohl derzeit umfangreichste und rechtlich fundierteste Darstellung findet sich in der "Stellungnahme zum Umgang mit Fundtieren, herrenlosen Tieren, Unterbringungstieren und Abgabetieren" des Landesbeauftragen für Tierschutz Baden-Württemberg, Dr. Maisack vom 10.01.2017. Hilfestellung leistet auch der Deutsche Tierschutzbund. Hier findet sich eine Berechnung der Fundtierkostenerstattung für im Tierheim untergebrachte Tiere vom 19.01.2011 (was natürlich an die seither gestiegenen tierärztlichen Kosten, höheren Futterpreisen, der Einführung eines Mindestlohnes usw. anzupassen ist).

 

Grundlegende gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 958 - 960 BGB zur Aneignung und in §§ 965 - 984 BGB zum Fundrecht. Die zivilrechtlichen Regelungen des BGB werden durch das Tierschutzrecht überlagert. In Art. 20 a GG ist der Tierschutz auch für jedes individuelle Tier als Staatszielbestimmung festgeschrieben. Dies wird durch die Bestimmungen im Tierschutzgesetz konkretisiert.

 

2. Das Tierheim als Verwaltungshelfer

 

Basis für die Finanzierung eines vereinsgeführten Tierheims ist i. d. R. die Kostenerstattung durch die Kommune, da deren Pflichtaufgaben übernommen werden. Die Kommune hat ein "Fundbüro" nicht nur für Fahrräder und Regenschirme, sondern eben auch für "verlorene" Tiere. Diese Kostenausstattung ist mit der Kommune vertraglich zu vereinbaren in einer Weise, die das Überleben des Tierheims reell sichert. Oft lassen sich Tierschutzvereine übervorteilen. Viele Kommunen stellen ihre Verpflichtungen in einem verkleinerten Ausmaß dar und einige Vereine unterschätzen regelmäßig - teils aus Unwissenheit, teils aus Tierliebe - die tatsächlichen Kosten.

 

2.1 Pflichtaufgaben der Kommune

2.1.1 Fundtiere

Oft entsteht schon bei der Definition des "Fundtieres" ein Streit zwischen Kommune und Tierheim mit der Argumentation, die Kommune sei nicht für "herrenlose Tiere" zuständig, insbesondere nicht für streunende Katzen. Kein dem Tierschutz verpflichtetes Tierheim wird die Aufnahme einer in Gärten und Brachanlagen aufgefundener Katze und deren Nachwuchs verweigern und so kann eine Kostenlawine einschließlich der medizinischen Kosten entstehen, die ein Heim schnell in die Knie zwingt.

Wie ist die rechtliche Lage?

Richtig ist zunächst die Aussage, dass bei herrenlosen Katzen - also Katzen, die keinen rechtlichen Eigentümer haben - das Fundrecht nicht anwendbar ist. Sinn des Fundrechtes ist es, wie bei einem aufgefundenen Regenschirm, diesen an den Eigentümer, der den Schirm verloren hat, zurückzugeben. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Eigentum aufgegeben wurde. Durch diese Aussage lassen sich viele Tierheime zu Unrecht einschüchtern, denn ob eine Katze herrenlos oder verloren gegangen ist, kann beim Auffinden i. d. R. überhaupt nicht festgestellt werden. So ist im Fundtiererlass unter Ziff. 1.1 geregelt, dass Fundtiere alle besitzlosen Tiere sind, die nicht OFFENSICHTLICH herrenlos sind. Eine offensichtliche Herrenlosigkeit ist noch nicht gegeben, wenn ein Hund an ein Brückengeländer angebunden aufgefunden wird.. Offensichtliche Aufgabe des Eigentums wird dagegen bejaht, wenn ein Tier vor dem Heim - mit einem Zettel versehen - angebunden oder in der Mülltonne abgelagert wird, vgl. Stellungnahme Dr. Maisack, Seite 7 a.o.

Die Fundtieranzeige, die nach § 965 BGB vom Finder an das Tierheim zu übermitteln ist (also z. B. durch einen Anruf im Tierheim), löst grundsätzlich noch keine Übernahme- oder Kostenpflicht aus. Diese wird erst durch eine direkte Abgabe beim Tierheim ausgelöst.

Zu berücksichtigen sind die Verwahrungskosten bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten, § 973 BGB. Hierzu gehören auch die Kosten für die ärztliche Behandlung der Tiere.

2.1.2 Betreuung von Streunerkatzen

Oftmals erhalten Tierheime Nachrichten über Katzen, die mit ihren Welpen aufgefunden werden.

Eine dem Tierschutz verpflichtete Einrichtung wird versuchen, diese Tiere einzufangen und nach Quarantäne und medizinischer Versorgung zu vermitteln. Nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist ein Einschreiten von Ordnungsamt oder Polizei bei Störung der Rechtsordnung geboten §§ 13, 2, 3 SOG LSA. Eine solche Störung liegt nach dem Tierschutzgesetz § 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. § 18 Abs. 1 Nr. 4 vor, wenn ein Haustier ausgesetzt und Not leidend ist. Mit anderen Worten wird hier beschrieben, was sich ein tierlieber Mensch auch denken wird: Die Katzenmutter wird im Winter ihre Welpen ohne menschliche Hilfe nicht durchbringen. Sie würden krank oder verhungern und sterben. Es besteht auch die Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Bei diesem Elend wird man nicht tatenlos zuschauen, sondern helfen. Mitunter handelt es sich auch um Aufgaben der Kommune, für die sie auch kostenmäßig zuständig ist.

2.1.3 Unterbringungstiere

Grundsätzlich handelt es sich hier um Tiere, die von Behörden eingezogen werden. In Sachsen-Anhalt handelt es sich dabei oftmals um sog. "gefährliche Hunde", deren Halter keine Erlaubnis vorweisen können. Es sollte selbstverständlich sein, dass das Ordnungsamt für die Kosten der Unterbringung aufkommt, wenn es einen Hund im Tierheim abgibt. Tatsächlich kommt es vor, dass das Amt die Zuständigkeit bestreitet und angibt, man möge die Rechnung dem Tierhalter schicken. Es bleibt zu raten, dass kein Tier aufgenommen wird, bevor nicht die Übernahme der Kosten abgesichert ist.

 

2.2 Korrespondierende Leistungen des Tierheims

Eine Kostenkalkulation und Vorausschau ist unverzichtbar, aber auch mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Tierarztkosten bei Operationen beispielsweise können das Budget sprengen.

2.2.1 Grundstück, Baulichkeiten, Einrichtungen, PKW

Neben den Kosten für Pacht sind erhebliche Investitionen für die Errichtung der Unterkünfte für die Tiere und ein Büro zu berücksichtigen. Auch die Unterhaltung darf nicht vernachlässigt werden. Kaputtgesparte Einrichtungen vermitteln ein negatives Bild. Ein Pkw für den Tiertransport ist unverzichtbar.

2.2.2 Personal

Die Aufgaben können nicht allein mit freiwilligen Helferinnen und Helfern gemeistert werden. In der Regel sind jedenfalls zwei festangestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Tierheimen von Kommunen mit ca. 25.000 Einwohnern erforderlich. Neben der Tierbetreuung und -vermittlung ist die Buchführung eine zentrale Aufgabe. Freiwillig Helfende können u. a. für Gassigänge und diverse Hilfsarbeiten eingesetzt werden.

2.2.3 Tierarztkosten

Enorme Kosten fallen an für das Entwurmen, Impfen, Kastrieren und die Behandlung bei Erkrankung bzw. Verletzung bei Tieren. Nicht alle Tierärzte gewähren Vergünstigungen.

 

3. Freiwillige Aufgaben des Tierheims

 

Im Tierheim Berlin - dem größten Europas - ist es möglich, Tiere gegen eine Gebühr abzugeben. Das Tierheim übernimmt die Vermittlung. Auch wird ein Tierfriedhof unterhalten. Teilweise wird die Aufnahme als Pensionstier angeboten. Soweit dies gut organisiert ist, können zusätzliche Einnahmen generiert werden.

 

4. Das offene Tierheim - Anziehungsmagnet für jede Stadt

 

Das Tierheim Berlin erfüllt nicht nur vorbildlich einen Zweck im Sinne des Tierschutzes, sondern es ist eine gern und häufig besuchte Einrichtung der Stadt. Beim Tag des offenen Tierheims am 12.08.2019 strömten 13.000 Besucher in das Tierheim. Auch in Sachsen-Anhalt gibt es Tierheime (Quedlinburg, Bitterfeld...), die zu einem Besuch einladen, insbesondere zu Sommerfesten. In Eisleben trifft man dort in der Regel auch den Oberbürgermeister. Diese Attraktivität einer Einrichtung hilft natürlich auch bei der schnelleren Vermittlung von Tieren.

Andererseits findet man Tierheime, die notleidend und/oder verschlossen sind. Oft ist dies bereits an der Tierheimwebseite erkennbar, auf der die Abgabetiere nicht bzw. nicht hilfreich beschrieben werden. Interessenten möchten und müssen die Lebensgeschichte und die Charaktereigenschaften des Abgabetieres erkennen können, um herauszufinden, ob es in die neue Familie passt. Im Gegensatz zum offenen Tierheim gibt es Tierheime, die nicht erreichbar sind. Dies geht soweit, dass Kontaktsuchende barsch und kurz angebunden abgewiesen werden, was natürlich von der Tierheimleitung regelmäßig bestritten wird. Unbestreitbar ist der ökonomische Vorteil dieses Vorgehens: Ohne Abgabetiere entstehen keine Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung, die Zwinger bleiben sauber und der Arbeitsaufwand wird minimiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Varianten die Ausnahme bleiben und die betreffenden Heime zeitnah von tierlieben Menschen übernommen werden.

 

Josef Fassl

 

Rechtsanwalt in Magdeburg

Magdeburg, 14.08.2021

Gebührenbescheid vom Bundesanzeigerverlag und Möglichkeit der Befreiung für gemeinnützige Vereine

 

 

Derzeit erhalten tausende Verein in Deutschland Gebührenbescheide vom Bundesanzeigerverlag für die Jahre 2017 bis 2020 über einen Betrag in Höhe von 13,01 €. Die Schatzmeister überlegen, ob es sich um eine neue Betrugsmasche handelt oder tatsächlich eine neue Gebühr erfunden wurde, vgl. Beispiel rechts

Unternehmen und Vereinigungen müssen für die Führung des Registers die Jahresgebühr rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen, die Gebühr wird künftig jährlich fällig. Für 2017 wird die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 EUR und ab 2020 werden 4,80 EUR jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. 

Für gemeinnützige Vereine besteht nach § 24/IS.2 GwG die Möglichkeit eine Gebührenbefreiung für die Zukunft zu beantragen, also ab 2021. Dies bedeutet die Gebührenrechnung ist grundsätzlich zu bezahlen.

           
 

Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung kann online über die Transparenregister.de erfolgen. Dort findet man auch weitere Hinweise und Telefonnummern für Nachfragen.

Zunächst muss sich die handelnde Person registrieren lassen. Die Regristrierung ist kostenlos.  Nach der Basisregistrierung findet man bei der erweiterten Registrierung den
Befreiungsantrag

Für den Antrag werden folgende Nachweisdokumente benötigt:

  1. Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes zum Nachweis der steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
  2. Der Nachweis der Identität (scan Pesonalausweis)
  3. Auszug aus Vereinsregister mit Angabe der Bevollmächtigte

 

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich


Fassl, 10.03.2021

 

 Kritische Stellungnahme zur Begründung des Hundegesetzes vom 14.10.2015 und der Evaluation der Beißvorfälle

Die Begründung des Gesetzesentwurfes von CDU und SPD, Drucksache 6/4359 vom 09.09.2015, stützt sich auf die nach § 18 GefHuG vorgesehene „Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes“. Diese „Evaluation“ ist in den entscheidenden Punkten

- Zuordnung der Beißvorfälle der beißenden Hunde zu den vier gelisteten Rassen,

- Beißvorfälle von Hunden der vier gelisteten Rassen, die einen Wesenstest absolviert haben,

- Beißvorfälle von Mischlingshunden, die diesen vier gelisteten Rassen nachträglich zugeordnet

  werden,

- Beißvorfälle mit geringfügiger Auswirkung, die diesen vier gelisteten Rassen zugeordnet werden,

- Beißvorfälle, bei denen sich ein Hund, der diesen vier Rassen zugeordnet wird, lediglich

   verteidigt hat,

- Beißvorfälle gegenüber Menschen, getrennt von Beißvorfällen gegenüber Hunden o. a. Tieren

nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Die Aussage der Statistiken zur Anzahl der Beiß-vorfälle der vier gelisteten Rassen ist nicht wahr. Eine erhöhte Gefährlichkeit wird nicht bestätigt.

Die Aussagekraft der in der Begründung aufgezeigten Statistiken wird weiterhin dadurch abgeschwächt, dass in der ersten Tabelle Beißvorfälle von 2009 bis zum 22.11.2013, also von viereinhalb Jahren aufsummiert werden, aber nicht die jeweiligen Populationen. In der zweiten Tabelle werden Beißvorfälle von 2009 bis zum 20.08.2015 aufsummiert, also über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren und zu einem Populationsstand zum Ende dieses Zeitraumes ins Verhältnis gesetzt, vgl. nachstehende Tabellen.

Tabelle 1 (April 2009 – 22.11.2013)

 

Tabelle 2 (April 2009 – 20.08.2015)

 

Der Sinn dieser Aufsummierung über die Jahre gegenüber der Population eines Jahres ist offen-sichtlich. Der unvoreingenommene Leser registriert beispielsweise beim Pitbull 16 Beißvorfälle bei einer Population von 202 Tieren und gelangt zu der irrtümlichen Vorstellung, dass doch eine erkennbare Gefährlichkeit vorliegt. In den Hintergrund der Wahrnehmung wird verschoben, dass sich diese Beißvorfälle auf einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren verteilen.

Wird durch diese Zahlen tatsächlich die Gefährlichkeitsvermutung, die der Gesetzgeber für die vier Rassen (Pitbull, American Staffordshire Bullterrier (Amstaff), Staffordshire Bullterrier (Staffbull) und Bullterrier) aufstellte, bestätigt?

1. Prüfungsmaßstab und Prüfungspflicht

Nach § 18 GefHuG sollten die Auswirkungen dieses Gesetzes überprüft werden. Dies entspricht einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. In der Entscheidung vom 05.11.2003 – 1 BvR 1778/01 – wurde die Verfassungsmäßigkeit des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungs-gesetzes (HundVerEinfG), auf das sich das Hundegesetz bezieht und in dem die vier Rassen aufgelistet sind, überprüft. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor „gefährlichen“ Hunden. Die Annahme der vier gelisteten Hunderassen ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, wie das Verfassungsgericht ausführt und deshalb dürfen zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit Vorkehrungen getroffen werden. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab, vgl. Rd-Nr. 79 der Entscheidung.

Bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 2001 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2003 war bereits umstritten, ob diese Rassen tatsächlich gefährlicher sind als andere. Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen wurde es als ausreichend angesehen, dass eine Gefährlichkeitsvermutung besteht:

„Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Auslegung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen.“, vgl. Rd-Nr. 67.

Entsprechend legte das Bundesverfassungsgericht in Rd-Nr. 88 fest:

„Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaft-lichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers befassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann und die Ursachen dafür weiter im Blick zu halten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 S. 1 (HundVerbrEinfG) erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetz-geber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkennt-nissen anpassen müssen.“

Wohlgemerkt sprach das Bundesverfassungsgericht stets von den vier gelisteten Rassen und nicht von Kreuzungen dieser Rassen! Die Zuordnungsproblematik ist aber bereits angedeutet. Bezüglich der Bestimmung der gefährlichen Hunde durch ihre Rasse ist das rechtsstaatlich vor-geschriebene Bestimmtheitsgebot eingehalten: „Ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit auch hinsichtlich der daneben aufgeführten Kreuzungen erfüllt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden.“, vgl. Rd-Nr. 70.

Genau hier liegt aber ein Schlüsselproblem. Welche Hunde, welche Mischlinge und ähnlich aussehenden Hunde hat man den Statistiken den vier gelisteten Rassen zugeordnet - oder sollte man besser sagen: zugeschoben!?

2. Überprüfung der Statistiken in Bezug auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit

In die Statistik werden Beißvorfälle gegenüber Hunden und sonstigen Tieren einbezogen. Eindeutig hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine Gefahrenvermutung möglich und gerechtfertigt ist zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit. Entsprechend sind auch in einer Statistik die Beißvorfälle zu registrieren, die sich gegen den Menschen richten! Wenn in diese Statistik eine unbekannte Zahl von Beißvorfällen einbezogen werden, die sich gegen Hunde oder Tiere richten, ist diese Statistik schlichtweg nicht verwertbar.

Es kommt aber noch schlimmer!

In die Statistik werden nach der Konzeption des Gesetzes auch Beißvorfälle mit geringster Auswirkung erfasst. Es handelt sich um geringfügigste Verletzungen, die erst jetzt mit der Novellierung zum 14.10.2015 ausgenommen werden. Wenn aber diese nicht gefährlichen Vorfälle auch in der Statistik aufgelistet werden, ist dies wiederum ein Grund, die Aussagekraft der Statistik zu verneinen. Weiterhin ist nicht unterschieden, ob eines der Tiere der gelisteten Rassen zur Verteidigung gehandelt hat. Auch dieser Fall wird erst jetzt in der Novellierung ausgenommen. Wenn ein Hund aber zur eigenen Verteidigung gebissen hat, dann zeigt dies keine über das normale Maß gesteigerte Aggressivität. Wer einem Hund auf den Schwanz tritt, muss damit rechnen, gebissen zu werden! Aber auch diese Fälle sind in der Statistik enthalten.

3. Falsche Zahlen, Zuordnung der Beißvorfälle zu den vier gelisteten Rassen

Belegen obige Argumente schon die Wertlosigkeit der Statistik, so ist der Faktor, der die Zahlen am meisten verfälscht, noch gar nicht angegeben. Bei den vier gelisteten Rassen werden auch Kreuzungen hinzugerechnet. Es wird nicht unterschieden zwischen reinrassigen Hunden und Kreuzungen. Diese Zahl, also die Summe der Reinrassigen und der Kreuzungen, wird verglichen mit anderen Hunderassen, z. B. Schäferhund, bei denen nicht die Kreuzungen mit erfasst sind. Eine bessere Art, eine Statistik zielgerichtet wunschgemäß zu steuern, lässt sich kaum finden!

Der Zuordnung zu den Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Terrier wird bildlich gesprochen ein Scheunentor geöffnet. Die drei Rassen sind unbekannt und weisen große Ähnlichkeit mit Terriern und Doggen ähnlichen Hunden auf. Man unterscheidet allein 47 Terrierrassen. Kreuzt man diese mit Doggen ähnlichen Hunden, so ist offensichtlich, dass eine Unzahl von Tieren eine Ähnlichkeit mit diesen vier gelisteten Rassen aufweisen kann. Diese Möglichkeit, den vier gelisteten Rassen Beißvorfälle zuzuschieben, wurde genutzt. Der ehrliche Versuch einer objektiven Rassefeststellung wurde nicht ernsthaft versucht und nachweislich auf-gegeben. So wies das Ministerium bereits in einem Schreiben vom 30.09.2009 darauf hin: „Für die Zuordnung eines Hundes zu einer nach § 3 Abs. 2 GefHuG bestimmten Rasse oder Kreuzung kommt es auf die äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale (Phänotyp – Erscheinungsbild) des jeweiligen Tieres an.“ Im Verwaltungsvollzug wurde bereits somit die erst am 14.10.2015 mit der Änderung des Gesetzes festgelegte Zuordnung nach dem Erscheinungsbild vorweggenommen! Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die vorangegangene Praxis vom Gesetz nicht gedeckt, also rechtswidrig war.

Die Feststellung erfolgt durch die jeweilige Behörde. Hier ist ausgeführt: „Die genaue tierärztliche Untersuchung lässt keinen Rückschluss auf die Rasse der Elterntiere sowie eine mögliche Rassezuordnung des Hundes zu.“ Hier muss dann doch die Frage der Beurteilungskompetenz aufgeworfen werden. An anderer Stelle wird den Behörden die Kompetenz zur Beurteilung eines Beißvorfalls abgesprochen. Es wird ihnen aufgegeben, ohne jegliche Beurteilung jeden Vorfall mit einer Gefährlichkeitsvermutung aufzunehmen. Erst durch den Wesenstest wird dann die Gefährlichkeitsvermutung beseitigt. Mit der Zuordnung der Beißvorfälle zu den Rassen fällt aber der Wahrheitsgehalt der Statistik. Dass der Ministerialverwaltung an der Offenlegung der Problematik nicht gelegen ist, zeit sich schon daran, dass es in der Statistik keine Spalte für jeweilige Kreuzungen gibt. Dies wäre ohne weiteres möglich, da bei den Beißvorfällen erfasst wird, ob es sich beispielsweise um einen reinrassigen Staffordshire Terrier oder um einen Mischling handelt. Es ist davon auszugehen, dass bei Offenlegung dieser Zahlen ein Widerspruch erkennbar wird. Die reinrassigen registrierten Tiere, die nach dem Gesetz einen Wesenstest absolviert haben, haben nicht gebissen. Gebissen haben die Kreuzungen. Damit ist im Übrigen auch die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt. Die Gefährlichkeit soll nach der Theorie genetisch von den zum Kampf abgerichteten Hunden vererbt worden sein. Sie müsste sich also konzentriert bei den reinrassigen Hunden finden, nicht aber bei Kreuzungen! Das Zahlendilemma, d. h., dass zu wenige Hunde der vier gelisteten Rassen gebissen haben, erkannte offensichtlich die Ministerialverwaltung. Aus diesem Grund wurden mit Schreiben vom 19.10.2012 die Sachver-ständigen aufgefordert, nachträglich Mischlinge zuzuordnen!

Der Bullterrier erscheint in der Beißstatistik nicht unter den ersten zehn Rassen. Er belegt trotz Hinzuzählung der Vorfälle des Miniaturbullterriers Rang 23 in der Statistik 2009-2012 und Rang 35 in der Statistik 2009 – 2015. Anzumerken ist hierbei, dass bereits das Hinzurechnen des Miniaturbullterriers rechtswidrig ist. Er gehört nicht zur gelisteten Rasse Bullterrier, vgl. Urteil des VG Magdeburg vom 17.Juni 2013 - 1A 240/12 MD. Gleichwohl wird der Bullterrier weiterhin als „gefährlicher Hund“ gesetzlich eingestuft. Das Aussehen des Bullterriers ist mit seiner langen Nase sehr markant. Wohl wegen dieser deutlichen Unterscheidbarkeit konnten ihm nicht Vorfälle von Kreuzungen zugeschoben werden.

4. Auswertung der Folgen des GefHuG

Von einer Evaluation (Auswertung, Bewertung) sollte erwartet werden, dass die Folgen des GefHuG überprüft werden. Festgesetzt wurde eine Registrierungspflicht für die vier gelisteten Rassen. Die Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn sie einen Wesenstest bestanden haben. Da diesen Hunden unterstellt wird, dass sie aufgrund ihrer Rasse gefährlich sind, wäre von größtem Interessen, wie man meinen sollte ,dass überprüft wird, ob diese registrierten Hunde mit Wesenstest sich als gefährlich erwiesen haben. Eine solche Auswertung, bzw. eine solche Statistik, sucht man jedoch vergeblich. Auch in der Presse wurde nicht einmal erwähnt, dass registrierte Hunde, die einen Wesenstest bestanden haben, für die also eine Erlaubnis zum Halten besteht, gebissen haben. Hieraus kann man nur schließen, dass es solche Beißvorfälle nicht gibt und die in obigen Tabellen aufgeführten Beißvorfälle von Hunden erfolgten, die noch nicht regis-triert waren und die keinen Wesenstest absolviert haben. Dies legt nahe, dass es sich bei diesen Hunden um Kreuzungen, bzw. Mischlinge, handelt. Bezüglich der Wesenstests findet sich im Evaluationsbericht auf Seite 103 eine Tabelle. In dieser Tabelle sind aber Vermutungshunde und Vorfallshunde zusammen erfasst. Von 1.692 Wesenstests wurden nach dieser Tabelle 40 nicht bestanden. Nicht unterschieden ist, ob es sich hierbei um die Vermutungshunde oder um Vorfalls-hunde handelt, vgl.Tabelle

 

Die dem Gesetzgeber auferlegte Prüfungspflicht hat, wie oben erläutert wurde, den Sinn zu prüfen, ob die Gefahrhundvermutung für die vier gelisteten Rassen gerechtfertigt ist oder nicht!

5. Zuchtverbot

Es wurde ein Zucht- und Handelsverbot für die vier gelisteten Rassen eingeführt. In der Evaluation wurden hierfür gerade keine Argumente für Sachsen-Anhalt gefunden. Die Gefahr eines Zucht-tourismus wird nicht bestätigt. Einziges Argument ist, dass andere Bundesländer auch ein Zucht-verbot haben. Die Zahlen zu den Beißvorfällen zeigen bei richtiger Betrachtung, dass diese gerade nicht den reinrassigen Tieren zuzuordnen sind, sondern Mischlingen, bzw. Kreuzungen. In Hessen – dies wird übersehen – besteht zwar ein Zuchtverbot, nicht aber mit Tieren, die einen Wesenstest bestanden haben. Ein Zuchtverbot stellt auch einen Eingriff in die Handlungs- bzw. Berufsfreiheit dar. Eine Grundlage für einen solchen Eingriff ist konkret nicht gegeben.

Zusammenfassend kann bereits bei vorläufiger Prüfung festgestellt werden, dass die Verwaltung der vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Evaluation genügt nicht dem vorgegebenen Prüfungs-maßstab. Die Gefährlichkeitsvermutung ist nicht belegt. Die gesammelten Daten weisen darauf hin, dass eine erhöhte Gefährlichkeit von den vier gelisteten Rassen gerade nicht ausgeht. Dies haben im Übrigen die Sachverständigen, die zur Evaluierung des Hundegesetzes am 30.05.2013 bei einem Symposium die Fakten auswerteten, einhellig bestätigt.

Josef Fassl,

Magdeburg, 16.11.2015

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