Richtig Erben und Vererben

Jeder wünscht sich, auch im Alter von Rechtsproblemen verschont zu werden! Oft bleibt es bei dem Wunsch. Man kann sich nicht heraushalten. Besser ist es zu gestalten als gestaltet zu werden!

 

Planen Sie in Ruhe Entscheidungen voraus. Sie helfen damit, den Rechtsfrieden zu erhalten!

 

Unter Erben kann es unnötig Streit geben, wenn der Erblasser versäumte, seinen Willen niederzuschreiben. Probleme gibt es auch, wenn der Nachlass aus Unkenntnis oder Rücksichtnahme nicht ordentlich geteilt wird.

 

a) Das Testament

Der Wille ist handschriftlich in einer „letztwilligen Verfügung“ - Testament genannt - niederzulegen. Dieses kann jederzeit geän-dert werden.

 

Gültig ist das letzte Testament.

 

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Um sicherzustellen, dass der Wille verwirklicht wird, sollte das Testament vertrauenswerten Personen übergeben werden. Am sichersten ist die Niederlegung beim Nachlassgericht. Wichtig sind klare und eindeutige Regelungen! Eine Formulierung ist nicht vorgeschrieben.

 

 

Letztlich ist das Testament auszulegen mit dem Ziel, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

 

Zu empfehlen sind bestimmte Redewen-dungen wie:

 

„Erbe soll mein Neffe Oskar sein...“, „Meine Kinder Udo und Anna setze ich zu Erben ein, mein Sohn Fritz erhält nichts...“

 

Werden einzelne Gegenstände zugeordnet, kann es sich um eine Erbeinsetzung, wenn es um den Großteil des Vermögens geht, oder um ein Vermächtnis handeln, z. B.: „Meine Nichte Ina erhält das Teeservice, das sie schon immer bewunderte.“

 

Häufig wird unter Ehegatten eine wechselseitige Verfügung getroffen, z. B.: „Wir, Erna und Egon Meyer, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Ableben des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Udo und Anna Erben werden.“ Wissen sollte man, dass eine solche Verfügung nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr widerrufbar ist!

 

 

b) Gesetzliches Erbrecht

 

Soweit kein Testament verfasst wurde, gilt das gesetzliche Ebrecht. Die Erben werden in Ordnungen gegliedert. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge usw… Ein Erbe der näheren Ordnung schließt verwandte entferntere Ordnungen aus. Der Ehegatte erbt gesetzlich ¼ des Nachlasses neben Verwandten 1. Ordnung. Hinzugerechnet wird ¼ so genannter pauschalierter Zugewinn.

 

c) Pflichtteilsberechtigte

 

Gesetzlich besonders geschützt sind Pflichtteilsberechtigte. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, die Eltern und der Ehegatte. Ein Enterben von Pflichtteilsberechtigten ist nicht vollständig möglich. Sie er-halten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Stirbt z. B. Egon Meyer, der seine Ehefrau Erna zur Erbin einsetzt, können seine beiden Kinder von dieser ihren Pflichtteil - je 1/8 - verlangen.

 

1. Gesetzlicher Erbteil:

 

 

Erna (Ehefrau) -> ½ ( ¼  Erbteil + ¼ Zugewinn)
Udo (Kind)       -> ¼ Erbteil -> 1/8 Pflichtteil Anna (Kind)     -> ¼ Erbteil -> 1/8 Pflichtteil 

2. Ergebnis:

 

Erna erbt ¾ und die beiden Kinder ¼.

 

Soweit größeres Vermögen vorhanden ist, wird empfohlen, zu Lebzeiten mit den Kindern einen Erbvertrag zu schließen. Einen besseren Weg, Streit zu vermeiden, gibt es nicht, allerdings ist auch der Erblasser gebunden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 

 

 d) Erben

 

Auch im Erbfall herrscht oft Ratlosigkeit. Besteht das Erbe nur aus Schulden, ist zu raten, die Erbschaft auszuschlagen und hierbei die Frist von sechs Wochen nicht zu übersehen.

 

Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er kann also z. B. ein Mietverhältnis kündigen, ist aber auch aus den Verträgen des Erblassers verpflichtet. Erben mehrere Personen, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Erbe kann von den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. 

Der Nachlassbesitzer legt zur Feststellung des Nachlasses ein Verzeichnis an. „Auseinandersetzung“ bedeutet, dass die Erben sich einigen, wer welchen Teil erhält. 

Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Nachlass und Auszahlung des Pflichtteils verlangen. Er wird kein Rechtsnachfolger und hat keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände.

 

Ein Testament ist dem Nachlassgericht zur Eröffnung zu übergeben. Erben der 1. Ordnung sind auch im Steuerrecht privilegiert. Bei Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000,- €, bei Kindern 400.000,- € und bei Enkeln 200.000,- €. Die Besteuerung darüber beginnt mit 7 %.

 

 

 

Informationsbroschüre (Stand 10.05.2015) von:

 

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