Was tun bei Kündigung? Arbeitsgerichtsverfahren
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Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist im Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung.
Was ist zu tun?
Vor der Kündigung
Es sind oft schon Hinweise für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes erkennbar. Eine schlechte Auftragslage, verbunden mit plötzlichen Abmahnungen, sind Anzeichen. Bereits in dieser Phase ist taktisch kluges Reagieren notwendig und der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfehlenswert. Im Arbeitsgerichtsverfahren be- steht Kostentragungspflicht in I. Instanz auch bei Obsiegen im Rechtsstreit. Die Versicherung tritt erst nach einer Wartefrist von drei Monaten ein.
Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist in Betrieben mit i. d. R. mehr als zehn ständig Beschäftigten anwendbar. Eine Kündigung ist nur wirksam bei Vorliegen eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes. Die Gründe sind nachprüfbar und müssen den von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen genügen. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig. Selbst, wenn ein betriebsbedingter Grund gegeben ist, weil der Arbeitgeber nachweisen kann, dass aufgrund einer Unternehmensentscheidung Personalabbau unumgänglich ist, so sind i. d. R. verschiedene Möglichkeiten gegeben, die Kündigung anzufechten.
Der Unternehmer hat eine Sozialauswahl zu beachten. Schutz besteht bei langer Betriebszugehörigkeit. Ältere Mitarbeiter sind geschützter. Der Arbeitgeber muss abwägen und zuerst die Personen entlassen, die es sozial weniger hart trifft.
Nach der Kündigung
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nach § 1a KSchG in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit, bei Verstreichenlassen der Klagefrist. Vorraussetzung ist der Hinweis des Arbeitgebers.
Es ist eine Frist von drei Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Die Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wird, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Auch eine Änderungskündigung ist anfechtbar.
Das KSchG ist auch bei unzulässiger Befristung eines Arbeitsvertrages anwendbar. Eine Befristung ist nur dreimal möglich.
Oft wird in Gerichtsverfahren ein Vergleich über die Zahlung einer Abfindung geschlossen.
Auch bei zwingendem Personalabbau kann sich die Pflicht zur Weiterbeschäftigung an einem anderen Betriebsstandort ergeben.
Bei Betriebsübergang besteht die Pflicht zur Übernahme der Belegschaft.
Neue gesetzliche Regelungen ab 01.10.2016
Für die Geltendmachung von Lohnforderungen sind in Arbeitsverträgen häufig formularmäßig Ausschlussfristen festgelegt. Künftig genügt die Geltendmachung in Textform §309 Nr.13 BGB vgl. ausführlich Betrag.
Urteile zur Kündigung
Private Nutzung von Internet und Telefon
Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Telefon und Internet zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach der arbeitsvertraglichen Regelung. Fehlt eine solche, so kann der Arbeitnehmer i. d. R. berechtigterweise von der Duldung der Nutzung in angemessenem Rahmen ausgehen (LAG Kiel, Urteil vom 11.02.2005 in NZA 2006, S. 106).
Die ausschweifende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken kann ein Grund für die außerordentliche Kündigung sein (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 in NZA 2006, S. 98).
Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist unwirksam, wenn sich das Angebot weiter vom Inhalt des bisherigen Vertrages entfernt als zur An-passung an die Beschäftigungsmöglichkeit erforderlich. Soweit nicht nur die Leistung, sondern auch die Vergütung geändert wird, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (Urteil des BAG v. 23.6.2005 in NZA 2006, S.285).
Probleme im Arbeitsverhältnis
a) Lohnzahlung
Bei Lohnrückstand ist die Mahnung wichtig und ggf. die nachfolgende Klage. Viele Tarifverträge enthalten eine Ausschlussfrist, nach der die Geltendmachung rückständigen Lohnes nicht mehr möglich ist, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eine Mahnung erfolgte und innerhalb weiterer zwei Monate der Lohnanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
b) Mobbing
Mobbing ist leider in verschiedenen Formen häufig anzutreffen und kann sogar zu einer psy-chischen Erkrankung führen. Die Durchsetzung von Abwehransprüchen ist faktisch dadurch erschwert, dass die Opfer i. d. R. isoliert sind. Die Hilfe eines Beistandes ist notwendig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen.
c) Arbeitsunfall
Gerade in der Baubranche ist die Unfallgefahr groß und der Arbeitgeber hat für die Bausicherheit zu sorgen. In einem von mir bearbeiteten Fall stürzte ein Mitarbeiter von einem Gerüst. Das Sicherungsseil riss, da es zu lang war. Trotz des Sicherheitsmangels haftete der Arbeitgeber nicht, da er den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Ansprüche bestehen gegenüber der Berufsgenossenschaft.
Probleme mit der Agentur für Arbeit
Es ist dringend zu empfehlen, auf eine schriftliche Bestätigung von Auskünften zu bestehen, da diese oft unrichtig sind.