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Keine Verjährung für Abwasseranlagen aus DDR - Zeiten?

 

Staat oder Bürger, das ist hier die Frage! Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17.12.2015 Beitragsbescheide für Abwasseranlagen, die bereis vor der Wende auf dem Gebiet der neuen Bundesländer errichtet wurden, kassiert. Die Beschwerden der Bürger*innen waren offensichtlich begründet. Das Interesse des Landes Brandenburg (gegen die sich die Beschwerden richteten), die Abgaben einzuziehen, wiegt nicht so schwer wie der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz der Bürger*innen in das geltende Recht. Mit einem Trick versuchte der Landesgesetzgeber Brandenburg, die Festsetzungsverjährung von vier Jahren zu verlängern. Voraussetzung für den Beginn der Frist sei das Vorliegen einer wirksamen Abgabensatzung und da die Satzung leider nicht wirksam zustande gebracht werden konnte, sei die Forderung eben auch nicht verjährt. Auch in Sachsen-Anhalt argumentiert der Landesgesetzgeber damit, dass man ja keine gültige Satzung zustande gebracht habe und deswegen auch nach einem viertel Jahrhundert (!) noch berechtigt sei, Beiträge zu fordern! Ist die Beurteilung dieser Rechtslage wirklich so schwierig?! Kann den Bürger*innen angelastet werden, dass kommunale Abwasserzweckverbände mehr als 25 Jahre lang nicht in der Lage waren, eine gültige Satzung zustande zu bringen? Können sich diese Verbände auf ihre eigene Unfähigkeit berufen, um auch heute noch für Altanlagen zu kassieren? Ist diese Rechtsfrage so schwierig, dass man wiederum das Bundesverfassungsgericht anrufen muss? (verf. 5.2.16)

Fassl Josef

 

 

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