Pflegestärkungsgesetz II ab 1. Januar 2017

Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

Tabelle 2 automatische Umwandlung von 3 Pflegestufen n 5 Pflegegrade

Pflegestufe Pflegegrad Ambulant Ambulant Teilstationär Stationär
§36 §37 §41 §43
Sachleistung Geldleistung
0 1* 125€ 125€ 125€ 125€
0+EAK** 2 689€ 316€ 689€ 770€
1
1+EAK0 3 1289€ 545€ 1289€ 1262€
2
2+EAK 4 1612€ 728€ 1612€ 1775€
3
3+EAK 5 1995€ 901€ 1995€ 2005€
H
H+EAK

(* Pflegegrad 1 wird neu zugeteilt nach Begutachtung, **EAK= Eingeschränkte Alltagskompetenz

Auch in stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die soziale Pflegeversicherung.

Pflegegrade und Leistungen ab dem 1.1.2017

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Neue Schwerpunkte bei der Bemessung des Pflegegrades:

Das neue Begutachtungsassessment bemisst den Grad der Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbständigkeit und nicht mehr nach dem Bedarf der Unterstützung aufgrund lediglich körperlicher Einschränkungen

 15 % Gestaltung des Alltagslebens

 10% Mobilität

15% Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten

40% Selbstversorgung

20 % Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anfoderungen

Besserstellung der Pflegebedürftigen

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch übergeleitet zu den neune Pflegegraden. Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleite

Es wird sich erweisen müssen, ob die neue Regelung tatsächlich vorausgesagten Verbesserungen bringen wird.

Rechtsanwalt Fassl 8.11.2016

Beiträge zu Rechtsänderungen

Informationen zur Unterhaltsberechnung im Familienrecht

Mit neuer Tabelle zum Kindesunterhalt des OLG Düsseldorf ab 01.01.2019

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt erbringt die Person, bei der das Kind lebt, oft durch Betreuung. Der andere Elternteil hat ihn finanziell zu leisten. Die Höhe wird nach den Leitlinien des OLG Naumburg bestimmt, soweit das Kind in Sachsen-Anhalt wohnt.

Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben bringt den Schuldner in Verzug und sichert den Anspruch für die Vergangenheit. Ist der Schuldner nicht leistungsfähig, zahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsvorschuss.

Kinder sind vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Tabelle gilt bei Unterhaltspflicht für zwei Kinder und dem Ehegatten. Bei nur einem Kind gilt die nächsthöhere Stufe. Minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Berechnung des Kindesunterhalts ab 01.01.2019

Anrechenbares Einkommen ist der Nettoverdienst i. d. R. gekürzt um 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen. Bei anrechenbarem Einkommen von 1.620- € ist derzeit Unterhalt für ein fünfzehnjähriges Kind von 379,- € (= 476,- € - 97,- €) zu zahlen (Unterhaltspflicht für zwei Kinder) Der Betreuende erhält Kindergeld in Höhe von 194€.

Zum 01.01.2019 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 354 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 7 Euro auf 406 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 476 Euro statt bisher 467 Euro.
(gültig ab 01.01.2019)

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN  
IN €   
ALTERSSTUFEN IN JAHREN
BETRÄGE IN €
PROZENT   BEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-5 6-11 12-17 AB 18
1. bis 1.900 354 406 476 527 100 880/ 1.080
2. 1.901-2.300 372 427 500 554 105 1.300
3. 2.301-2.700 390 447 524 580 110 1400
4. 2.701-3.100 408 467 548 607 115 1.500
5. 3.101-3.500 425 488 572 633 120 1.600
6. 3.501-3.900 454 520 610 675 128 1.700
7. 3.901-4.300 482 553 648 717 136 1.800
8. 4.301-4.700 510 585 686 759 144 1.900
9. 4.701-5.100 539 618 724 802 152 2.000
10. 5.101-5.500 567 650 762 844 160 2.100
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Studierende mit eigenem Hausstand haben eine Gesamtbedarf von 735,00.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber

-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1080 Euro
-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 880 Euro
-          anderen volljährigen Kindern 1300 Euro
-          Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1200 Euro
-          eigenen Eltern 1800 Euro

In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhö

Informationen zur Unterhaltsberechnung im Familienrecht

Mit neuer Tabelle zum Kindesunterhalt des OLG Düsseldorf ab 01.01.2018

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt erbringt die Person, bei der das Kind lebt, oft durch Betreuung. Der andere Elternteil hat ihn finanziell zu leisten. Die Höhe wird nach den Leitlinien des OLG Naumburg bestimmt, soweit das Kind in Sachsen-Anhalt wohnt.

 

Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben bringt den Schuldner in Verzug und sichert den Anspruch für die Vergangenheit. Ist der Schuldner nicht leistungsfähig, zahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsvorschuss.

 

Kinder sind vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Tabelle gilt bei Unterhaltspflicht für zwei Kinder und dem Ehegatten. Bei nur einem Kind gilt die nächsthöhere Stufe. Minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Berechnung des Kindesunterhalts ab 01.01.2018

Anrechenbares Einkommen ist der Nettoverdienst i. d. R. gekürzt um 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen. Bei anrechenbarem Einkommen von 1.620- € ist derzeit Unterhalt für ein fünfzehnjähriges Kind von 370,- € (= 467,- € - 97,- €) zu zahlen (Unterhaltspflicht für zwei Kinder) Der Betreuende erhält Kindergeld in Höhe von 194€.

 

Zum 01.01.2018 werden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben. Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 6 Euro auf 348 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 6 Euro auf 399 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 467 Euro statt bisher 460 Euro.
(gültig ab 01.01.2018)

 

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN  
IN €   
ALTERSSTUFEN IN JAHREN
BETRÄGE IN €
PROZENT   BEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-5 6-11 12-17 AB 18
1. bis 1.900 348 399 467 527 100 880/ 1.080
2. 1.901-2.300 366 419 491 554 105 1.300
3. 2.301-2.700 383 439 514 580 110 1400
4. 2.701-3.100 401 459 538 607 115 1.500
5. 3.101-3.500 418 479 561 633 120 1.600
6. 3.501-3.900 446 511 598 675 128 1.700
7. 3.901-4.300 474 543 636 717 136 1.800
8. 4.301-4.700 502 575 673 759 144 1.900
9. 4.701-5.100 529 607 710 802 152 2.000
10. 5.101-5.500 557 639 748 844 160 2.100
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Studierende mit eigenem Hausstand haben eine Gesamtbedarf von 735,00.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber

-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1080 Euro
-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 880 Euro
-          anderen volljährigen Kindern 1300 Euro
-          Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1200 Euro
-          eigenen Eltern 1800 Euro

In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Link zu den Leitlinien des OLG Naumburg ab 01.01.2018 (pdf-datei)

 

Pflegestärkungsgesetz II ab 1. Januar 2017

Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

Tabelle 2 automatische Umwandlung von 3 Pflegestufen n 5 Pflegegrade

Pflegestufe Pflegegrad Ambulant Ambulant Teilstationär Stationär
§36 §37 §41 §43
Sachleistung Geldleistung
0 1* 125€ 125€ 125€ 125€
0+EAK** 2 689€ 316€ 689€ 770€
1
1+EAK0 3 1289€ 545€ 1289€ 1262€
2
2+EAK 4 1612€ 728€ 1612€ 1775€
3
3+EAK 5 1995€ 901€ 1995€ 2005€
H
H+EAK

(* Pflegegrad 1 wird neu zugeteilt nach Begutachtung, **EAK= Eingeschränkte Alltagskompetenz

Auch in stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die soziale Pflegeversicherung.

Pflegegrade und Leistungen ab dem 1.1.2017

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Neue Schwerpunkte bei der Bemessung des Pflegegrades:

Das neue Begutachtungsassessment bemisst den Grad der Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbständigkeit und nicht mehr nach dem Bedarf der Unterstützung aufgrund lediglich körperlicher Einschränkungen

 15 % Gestaltung des Alltagslebens

 10% Mobilität

15% Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten

40% Selbstversorgung

20 % Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anfoderungen

Besserstellung der Pflegebedürftigen

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch übergeleitet zu den neune Pflegegraden. Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleite

Es wird sich erweisen müssen, ob die neue Regelung tatsächlich vorausgesagten Verbesserungen bringen wird.

Rechtsanwalt Fassl 8.11.2016

Informationen zur Unterhaltsberechnung im Familienrecht

Mit neuer Tabelle zum Kindesunterhalt des OLG Düsseldorf ab 01.01.2017

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt erbringt die Person, bei der das Kind lebt, oft durch Betreuung. Der andere Elternteil hat ihn finanziell zu leisten. Die Höhe wird nach den Leitlinien des OLG Naumburg bestimmt.

Eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben bringt den Schuldner in Verzug und sichert den Anspruch für die Vergangenheit. Ist der Schuldner nicht leistungsfähig, zahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsvorschuss.

Kinder sind vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Tabelle gilt bei Unterhaltspflicht für zwei Kinder und dem Ehegatten. Bei nur einem Kind gilt die nächsthöhere Stufe. Minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Berechnung des Kindesunterhalts ab 01.01.2016

Anrechenbares Einkommen ist der Nettoverdienst i. d. R. gekürzt um 5 % arbeitsbedingte Aufwendungen. Bei anrechenbarem Einkommen von 1.620- € ist derzeit (08.11.2016) Unterhalt für ein fünfjähriges Kind von 240,- € (= 335,- € - 95,- €) zu zahlen , ab Januar 2017 247,-- € (=342 € - 95 €) ausgehend vom derzeitigen (8.11.2016) Kindergeld von 190,00 €. Im Beispiel ist für kein weiteres Kind aufzukommen. Der Betreuende erhält Kindergeld in Höhe von 190€.(Auszubildende/Studierende vollj. Kinder mit eigenem Hausstand 670 €)

Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2017 Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016
Altersstufen Altersstufen
Einkommensstufen 0-5 6-11 12-17 volljährig 0-5 6-11 12-17 volljährig
bis 1500 Euro 342 393 460 527 335 384 450 516
1501-1900 360 413 483 554 352 404 473 542
1901-2300 377 433 506 580 369 423 495 568
2301-2700 394 452 529 607 386 442 518 594
2701-3100 411 472 552 633 402 461 540 620
3101-3500 438 504 589 675 429 492 576 661
3501-3900 466 535 626 717 456 523 612 702

Studierende mit eigenem Hausstand haben eine Gesamtbedarf von 735,00.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber

-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1080 Euro
-          Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 880 Euro
-          anderen volljährigen Kindern 1300 Euro
-          Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1200 Euro
-          eigenen Eltern 1800 Euro

In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Kündigung ab 1. Oktober 2016 per E-Mail?

Gesetzliche Änderungen ab 1.Oktober 2016 in § 309 BGB

Im Internet kursiert derzeit überall die Frage: Kann ich jetzt, also ab 1. Oktober 2016 per E-Mail kündigen?

Hier ist Vorsicht geboten! Wenn man die neue Regelung missversteht, besteht die Gefahr, Kündigungen unwirksam abgegeben zu haben mit der Folge, an Verträge weiter gebunden zu sein. Eine Neuregelung findet sich in § 309 Nr. 13 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit). Wie der Name zeigt, handelt es sich bei dieser Regelung um die Gültigkeit von so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Neuerung betrifft damit ausschließlich vorformulierte Vertragsbedingun-gen, die von einem Verwender im Sinne des § 305 BGB gestellt werden. Die Neuerung betrifft also nicht den Individualvertrag.

Was wurde neu geregelt?

Bislang konnten Verwender in den AGB festlegen, dass Erklärungen, also auch Kündigungen, nur schriftlich abgegeben werden können, das heißt, man musste eine Kündigung unterschreiben und in der Regel per Brief dem Verwender schicken. Ab 1. Oktober 2016 kann dies der Verwender nicht mehr festschreiben. Es ist nun auch möglich, in Textform Erklärungen abzugeben. Eine Kündigung bedarf somit nicht mehr der Unterschrift, vgl. Gegenüberstellung neue Regelung (blau) und alte Regelung (rot).

§ 309 Nr. 13 BGB

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

 

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

an eine strengere Form als die Schriftformoder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Gibt es für diese Regelung zeitliche Einschränkungen?

Die Regelung gilt nur für Verträge (mit AGB) ab 1. Oktober 2016 Art 229 §37 EGBGB.

Gilt die Regelung für sämtliche Vertragsarten?

Grundsätzlich gilt die Regelung für alle Verträge, in denen vorformulierte Vertragsbedingungen gestellt werden. Der Schwerpunkt der Verwendung liegt im Bereich des Kaufvertragsrechtes. Auswirkungen kann die Neuerung auch im Bereich des Arbeitsrechts haben. Soweit in einem vorformulierten Arbeits-vertrag festgelegt ist, dass eine Ausschlussfrist nur unterbrochen wird, soweit schriftlich eine Forderung geltend gemacht wird, so ist diese Klausel künftig unwirksam. Es ist künftig auch möglich, die Forderung in Textform geltend zu machen.

Gilt diese Neuerung auch für meine Kündigung bei einer Vereinsmitgliedschaft?

Nein! In § 310 BGB finden sich diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Die Neuerung gilt beispielsweise nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Vereinsrecht zählt zum Gesellschaftsrecht. Wenn in der Satzung angegeben ist, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, so gilt dies weiterhin. (verfasst am 5.10.16)

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