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Gebührenbescheid vom Bundesanzeigerverlag und Möglichkeit der Befreiung für gemeinnützige Vereine

 

 

Derzeit erhalten tausende Verein in Deutschland Gebührenbescheide vom Bundesanzeigerverlag für die Jahre 2017 bis 2020 über einen Betrag in Höhe von 13,01 €. Die Schatzmeister überlegen, ob es sich um eine neue Betrugsmasche handelt oder tatsächlich eine neue Gebühr erfunden wurde, vgl. Beispiel rechts

Unternehmen und Vereinigungen müssen für die Führung des Registers die Jahresgebühr rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen, die Gebühr wird künftig jährlich fällig. Für 2017 wird die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 EUR und ab 2020 werden 4,80 EUR jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. 

Für gemeinnützige Vereine besteht nach § 24/IS.2 GwG die Möglichkeit eine Gebührenbefreiung für die Zukunft zu beantragen, also ab 2021. Dies bedeutet die Gebührenrechnung ist grundsätzlich zu bezahlen.

         Bescheid Geb Bundesanzeiger  
 

Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung kann online über die Transparenregister.de erfolgen. Dort findet man auch weitere Hinweise und Telefonnummern für Nachfragen.

Zunächst muss sich die handelnde Person registrieren lassen. Die Regristrierung ist kostenlos.  Nach der Basisregistrierung findet man bei der erweiterten Registrierung den
Befreiungsantrag

Für den Antrag werden folgende Nachweisdokumente benötigt:

  1. Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes zum Nachweis der steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
  2. Der Nachweis der Identität (scan Pesonalausweis)
  3. Auszug aus Vereinsregister mit Angabe der Bevollmächtigte

 

Befreiungsantrag 24 GwG

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich


Fassl, 10.03.2021

 

Fassl Josef

 

 

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